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Recht20. April 2025 · 3 Min. Lesezeit

DSGVO und Google-Bewertungen: Was ist erlaubt?

Dürfen Kunden Bewertungen schreiben, ohne eingewilligt zu haben? Was die DSGVO zum Thema Bewertungen sagt – und wann sie zum Löschargument wird.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist im Alltag vieler Unternehmer präsent — aber wie verhält sie sich zu Online-Bewertungen? Wann schützt die DSGVO den Bewerter, wann schützt sie das bewertete Unternehmen?

Grundprinzip: Bewertungen sind grundsätzlich erlaubt

Kunden dürfen Unternehmen bewerten — das ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und vom Prinzip der Informationsfreiheit gedeckt. Die DSGVO verbietet Bewertungen nicht grundsätzlich. Entscheidend ist, was bewertet wird und welche Daten dabei verarbeitet werden.

Wann die DSGVO zum Problem für den Bewerter wird

Veröffentlichung von Drittdaten

Wenn eine Bewertung persönliche Daten anderer Personen enthält — etwa den Namen eines Mitarbeiters, eine Privatadresse oder Informationen über Dritte — kann das einen DSGVO-Verstoß darstellen. Der Bewerter ist in diesem Fall selbst Verantwortlicher für die Datenverarbeitung.

Beispiel: Eine Bewertung nennt einen Mitarbeiter namentlich und beschreibt sein Verhalten in einer Weise, die ihn identifizierbar macht und herabsetzt. Das kann eine Meldung bei der zuständigen Datenschutzbehörde begründen.

Bewertungen in Branchen mit Schweigepflicht

Besonders relevant ist die DSGVO für Branchen mit gesetzlicher Schweigepflicht: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Therapeuten. Wenn ein Bewerter Details aus einer Behandlung oder Beratung schildert, die er nur aus dem Vertrauensverhältnis kennen kann, entsteht ein Konflikt:

  • Der Dienstleister darf sich wegen der Schweigepflicht nicht konkret verteidigen
  • Der Bewerter verarbeitet aber sensible personenbezogene Daten durch die Veröffentlichung

In solchen Fällen kann die DSGVO als zusätzliches Argument für einen Löschantrag dienen.

Was Unternehmen über die Verarbeitung von Bewertungsdaten wissen müssen

Google als Verantwortlicher

Google ist für die Verarbeitung von Bewertungen auf seiner Plattform selbst datenschutzrechtlich verantwortlich. Das bedeutet: Wenn Sie eine Bewertung melden und Google prüft, ob sie entfernt wird, ist das ein legitimer Vorgang im Rahmen der Nutzungsvertragsbedingungen.

Eigene Datenschutzerklärung

Wenn Sie auf Bewertungen antworten oder Daten aus Bewertungen intern verarbeiten (z. B. um Kundenbeschwerden nachzuverfolgen), sollten Sie das in Ihrer Datenschutzerklärung erwähnen. Das ist in den meisten Fällen mit einem kurzen Hinweis abgetan.

Keine Speicherung von Bewerter-Daten

Wenn Sie vermuten, einen Bewerter zu kennen, und dessen Daten intern dokumentieren, unterliegt das der DSGVO. Halten Sie solche Informationen auf das Minimum beschränkt, das zur Sachverhaltsklärung notwendig ist.

DSGVO als Löschargument: Wann es funktioniert

Die DSGVO allein reicht selten als einziges Löschargument aus. Sie ist aber ein sinnvolles ergänzendes Argument, wenn:

  • Die Bewertung erkennbar sensible personenbezogene Daten enthält
  • Mitarbeiter namentlich und in rufschädigender Weise genannt werden
  • Vertrauliche Informationen aus einem Dienstleistungsverhältnis veröffentlicht werden

In diesen Fällen können wir den Löschantrag auch auf einen DSGVO-Verstoß stützen — was die Erfolgsaussichten verbessert.

Fazit

Die DSGVO schützt nicht vor jeder unangenehmen Bewertung. Aber sie ist ein relevantes Instrument, wenn Bewertungen persönliche Daten Dritter enthalten oder aus einem geschützten Vertrauensverhältnis stammen. Im Zweifel lohnt sich die Prüfung — kostenlos und unverbindlich.

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